Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen (AGB)

Löwenstein Medical Schweiz AG

Version 2023; gültig ab 1. Januar 2023

1. Allgemeine Bedingungen:

1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehung und dienen der Sicherstellung eines reibungslosen Geschäftsablaufs zwischen Löwenstein Medical Schweiz AG (nachfolgend (die) „Löwenstein“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die Löwenstein gegenüber dem Kunden im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung erbringt, insbesondere auch für alle künftig zwischen Löwenstein und dem Kunden abgeschlossenen Verträge.

1.2. Löwenstein behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit durch Publikation auf der Websitedurch eine neue Fassung zu ersetzen. Es gelten die AGB zum Zeitpunkt der Bestellung.

1.3. Andere Bedingungen des Kunden oder mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von Löwenstein schriftlich anerkannt worden sind. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Löwenstein nicht an, es sei denn, sie werden von Löwenstein ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Löwenstein in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Bestellungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Soweit Löwenstein andere Bedingungen des Kunden schriftlich anerkennt, gelten diese nur in dem anerkannten Teil. Im Übrigen gelten diese AGB.

1.5. Die Angebote von Löwenstein sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt durch Annahme des Angebots seitens des Kunden zustande. Die Gültigkeit der Löwenstein-Offerte ist auf 30 (dreissig) Tage ab dem Offerten-Datum begrenzt, jedoch nicht länger als die Laufzeit der jeweiligen Preislisten. Die Offerte ist nur für den jeweiligen Adressaten gültig.

1.6. Löwenstein erbringt ausschliesslich die im jeweiligen Vertrag aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Erweiterungen des Liefer- und Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Löwenstein. Unter Ware sind Medizinprodukte und Zubehör sowie andere Artikel gemeint.

1.7. Soweit zwischen Löwenstein und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von Löwenstein.

2. Bestellungen, Lieferungen und Leistungen:

2.1. Bei ausstehenden unbezahlten Rechnungen des Kunden und in ähnlichen Situationen behält sich Löwenstein das Recht vor, Aufträge abzulehnen, ein Kreditlimit zu setzen oder Vorauszahlung zu verlangen.

2.2. Löwenstein kann jedes der angebotenen Produkte aus dem Sortiment nehmen, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt nicht den Anforderungen des geltenden Rechts entspricht oder wenn seitens Löwenstein Zweifel an der Qualität oder Sicherheit des Produkts bestehen.

2.3. Der Kunde trägt die Transportkosten einschliesslich einer etwaigen Versicherung, sofern im Angebot nicht anderweitig ausgegeben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware das Lager von Löwenstein verlässt, insbesondere mit der Übergabe an den Kunden oder an den Spediteur, den Frachtführer oder eine andere vom Kunden beauftragte Person. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2.4. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin das Lager von Löwenstein verlassen hat oder Löwenstein dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

2.5. Soweit der Kunde Dokumente, Unterlagen, Genehmigungen etc. beizubringen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu erbringen hat, beginnt eine vereinbarte Lieferzeit erst dann zu laufen (bzw. verschiebt sich der Liefertermin entsprechend), wenn der Kunde die diesbezüglich übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine vereinbarte Lieferfrist bzw. der Liefertermin verschiebt sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit der Beibringung der Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen in Verzug ist.

2.6. Ein von Löwenstein angegebener Liefertermin verschiebt sich auch bei Eintritt von Hindernissen, die ausserhalb des Einflussbereiches von Löwenstein liegen, wie z. B. Arbeitskämpfe (Streik), behördliche oder gerichtliche Massnahmen, Änderungen von Gesetzen/Verordnungen, Verzögerungen bei der Zertifizierung, Registrierung, Benennung des Bevollmächtigten etc. sowie Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Feuer, Wasser, Erdbeben, Sturmschäden etc.). Darüber hinaus ist Löwenstein in den vorgenannten Fällen zur ausserordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, sofern für Löwenstein ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

2.7. Der Kunde muss die sich aus der Betriebsanleitung ergebenden Wartungsintervalle einhalten. Darüber hinaus hat der Kunde bei abgelaufenen Produkten stets das Verfallsdatum zu prüfen und das abgelaufene Produkt nach Ablauf des Verfallsdatums zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Weiterbeförderung der Ware an Kunden des Kunden.

3. Gewährleistung:

3.1. Die Gewährleistung von Löwenstein richtet sich ausschliesslich nach den folgenden Bestimmungen. Sofern der Kunde ein Unternehmer ist, hat der Kunde die ihm von der Löwenstein gelieferten Ware unverzüglich nach deren Anlieferung auf offensichtliche und nichtoffensichtliche Mängel und Schäden sowie auf Fehlmengen hin zu untersuchen und der Löwenstein umgehend (jedoch nicht später als 14 Tage nach Anlieferung) schriftlich im Falle zu informieren, dass offensichtliche und nicht offensichtliche Mängel, Schäden oder Fehlmengen vorliegen. Sofern der Kunde die Löwenstein nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung über offensichtliche bzw. nicht offensichtliche Mängel, Schäden oder Fehlmengen informiert, sind sämtliche Ansprüche des Kunden insoweit ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Unternehmer, richtet sich dessen Untersuchungspflicht der angelieferten Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.2. Löwenstein gewährleistet, dass die von ihr gelieferte Ware mangelfrei ist. Der Kunde verliert seine Ansprüche:

– wenn die Produkte oder deren Teile nicht ordnungsgemäss bzw. nicht bestimmungsgemäss und nicht entsprechend den Angaben in der Bedienungsanleitung und/oder den Prüfberichten (Material Safety Data Sheets) oder entsprechend ihrer Spezifikation angeschlossen, montiert, installiert, verwendet oder gewartet werden;

– wenn der Schaden durch Gewalteinwirkung (z. B. Unfall) oder durch unsachgemässe Lagerung (insbesondere bei Witterungseinflüssen sowie Einflüssen aus der Umgebung des Lagergutes) entstanden ist;

– wenn die Produkte oder deren Teile (inkl. Elektronik und Software) nicht von Löwenstein oder von Löwenstein autorisiertem Fachpersonal eingestellt, verändert, repariert oder gewartet wurden;

– wenn beim Austausch von Teilen nicht Original-Löwenstein-Medical-Teile verwendet wurden;

– wenn Seriennummern geändert, gelöscht oder entfernt worden sind.

Die Garantie gilt ferner nicht für normale Abnutzung oder Verbrauch (insbesondere bei Einwegartikeln). Ausgenommen von der Garantie sind Verbrauchsmaterialien und Einwegartikel, die aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nur eine begrenzte Lebensdauer haben oder regelmässig ersetzt werden müssen. Die Gewährleistung für solche Produkte ist auf Mängel der Lieferqualität beschränkt. Ein Mangel der Lieferqualität liegt z. B. vor, wenn sich der Mangel sofort bei der Inbetriebnahme zeigt.

3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Rechnungsdatum vom Kunden an seine Kunden, sofern der Kunde die Ware zum Weitervertrieb bezieht. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens mit dem Ende des 27. Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem nach den gesetzlichen Vorschriften die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Veräussert der Kunde die von Löwenstein gelieferten Ware nicht weiter, so richtet sich der Beginn der Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle von Ersatz oder Reparatur läuft keine neue Gewährleistungsfrist, sondern lediglich noch der nicht verstrichene Teil der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

3.4. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllung hat Löwenstein das Recht, den Mangel zu beseitigen (nachfolgend „Nachbesserung“ genannt) oder neue Ware zu übersenden. Löwenstein ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Löwenstein trägt lediglich die Transport- und Reisekosten zu dem Ort, an den die ursprünglich gelieferte Ware zu liefern war. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt im Werk von Löwenstein. Der Kunde hat die Ware zum Zwecke der Nachbesserung an Löwenstein zu senden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist Löwenstein von seiner Gewährleistungspflicht befreit.

3.5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt oder die Nacherfüllung für die Löwenstein oder den Kunden unzumutbar oder die Nachbesserung unmöglich ist, steht dem Kunden das Recht zu, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern oder bezüglich der fehlerhaften Ware vom Vertrag zurückzutreten.

3.6. Bei einer Rücksendung der von Löwenstein gelieferten Ware im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde die von Löwenstein bei der ursprünglichen Lieferung verwendete Spezialverpackung zur Vermeidung von Transportschäden zu verwenden.

4. Genehmigungen, Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften:

4.1. Sofern behördliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, insbesondere aber nicht ausschliesslich für die Zulassung, den Weitervertrieb oder den Betrieb der Ware, wird der Kunde diese nicht ohne die erforderlichen Genehmigungen ver- oder betreiben. Der Kunde wird daher vor dem Weitervertrieb oder dem Betrieb der Ware die erforderlichen Genehmigungen einholen. Ferner hat der Kunde im Rahmen des Weitervertriebs oder Betrieb der Ware die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und sonstige sicherheitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Kommt der Kunde den ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat er Löwenstein von allen Ansprüchen aus einer Verletzung freizustellen.

5. Fälligkeit, Zahlungsmodus und Verzug:

5.1. Von Löwenstein angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. (sofern diese anfällt) und Verpackung. Soweit Zölle und/oder sonstige Abgaben anfallen sollten, hat diese der Kunde zu tragen. Der Kunde hat der Löwenstein seine MwSt.-Identifikationsnummer mitzuteilen.

5.2. Die Rechnungen von Löwenstein sind in der Regel während 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig, es sei denn, es sind ausdrücklich andere Fristen schriftlich vereinbart. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Nichtzahlung trotz schriftlicher Mahnung wird Löwenstein das Schuldverhältnis an das Inkassobüro weitergeben.

5.3. Darüber hinaus sind der Löwenstein die Kosten zu erstatten, die für das Inkasso der offenen Forderungen entstehen, einschliesslich der Anwalts- und Gerichtskosten von Löwenstein. Der Verzug des Kunden berechtigt Löwenstein auch, alle noch ausstehenden Lieferungen jeglicher Art und weitere Leistungen einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, die Rückgabe der gelieferten Produkte zu verlangen oder diese nach schriftlicher Ankündigung unverzüglich abzuholen und alle damit zusammenhängenden Verträge ohne weitere Formalitäten zu kündigen sowie Ersatz weitergehenden Schaden zu verlangen.

5.4. Teillieferungen sind zulässig; sie werden wie durchgeführt verrechnet.

6. Haftung:

6.1. Für Schäden des Käufers haftet Löwenstein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haftet Löwenstein auch dann, wenn ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf. Ist der Käufer Unternehmer, beschränkt sich die Haftung der Löwenstein bei leichter Fahrlässigkeit auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei Löwenstein zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder im Falle einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

6.3 Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels sind innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware geltend zu machen. Dies gilt nicht, sofern uns Arglist vorzuwerfen ist oder ein Fall von Ziffer 6.2 vorliegt.

6.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Rückverfolgbarkeit des Produkts bis zum Endkunden sicherzustellen. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, die behördlich vorgeschriebenen Verfahren zur Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung des Produkts (Betriebsanleitung) sowie die Melde- und Rückrufverfahren einzuhalten. Löwenstein lehnt jede Haftung für Schäden oder Betriebsstörungen ab, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben.

6.5 Mängelansprüche gegen Löwenstein sind insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Kunde gelieferte Hard- oder Software mit damit nicht kompatibler oder nicht von Löwenstein getesteter und entsprechend freigegebener Hard- und Software oder sonstigen Komponenten verwendet. Das gleiche gilt bei Änderungen an der von Löwenstein gelieferten Hard- oder Software. Ebenfalls haftet Löwenstein nicht für den Verlust von Daten aufgrund unsachgemässer Verwendung der Hard- und Software und unterlassener Vorsorge zur angemessenen Datensicherung.

7. Vertraulichkeit:

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Einzelheiten seiner Geschäftsbeziehungen mit Löwenstein sowie seine Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung wird auch seinen Organen, Mitarbeitenden und gesetzlich beigezogenen Dritten auferlegen. Die Löwenstein-Offerten sind auch vertraulicher Natur. Ein Verstoss gegen diese Verpflichtung berechtigt Löwenstein zu Schadensersatz und zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferte Ware oder in Konsignation gegebene Produkte unterliegen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Löwenstein. Das Eigentum an der Ware geht erst zu diesem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem alle im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Forderungen von Kunden beglichen wurden. Das Eigentum von Löwenstein erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse.

8.2 Der Kunde hat die Vorbehalts- bzw. Konsignationsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, für die ordnungsgemässe Akkupflege der Vorbehaltsware bzw. des Versandgutes Sorge zu tragen.

8.3 Ist eine Rechnung fällig, aber noch nicht vollständig bezahlt, ist Löwenstein berechtigt, sämtliche gemäss dieser Rechnung gelieferten Produkte zurückzuverlangen oder selbst zurücknehmen, ohne dass dem Kunden deshalb irgendwelche Ansprüche zustehen.

8.4 Wenn Löwenstein den Eigentumsvorbehalt geltend macht und die Produkte zurückfordert oder zurücknimmt, verfällt ein vom Kunden für die Produkte bereits gezahlter Teilbetrag als Konventionalstrafe an Löwenstein.

9. Schlussbestimmungen:

9.1 Diese AGBs treten am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzen alle früheren Liefer‐ und Geschäftsbedingungen. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen mit Kunden.

9.2. Ergänzungen und/oder Abänderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermassen für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

9.3 Bei Differenzen verschiedener Sprachversionen dieser AB ist die deutsche Version massgebend.

9.4 Sollte eine Bestimmung eines Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

9.5 Ist der Kunde ein Unternehmen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Sitz von Löwenstein. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Löwenstein und vom Kunden ist der Sitz von Löwenstein, Neuenhof, falls nicht anderweitig vereinbart.